1. Gibt es für die Schulen in Baden-Württemberg eine einheitliche Regelung,
wie bei der Ausstattung der Schulen mit WLAN zu verfahren ist?
Die sächliche Ausstattung der Schulen ist gem. § 48 Abs. 2 Schulgesetz originäre Aufgabe
des Schulträgers. So ist die Ausstattung von Schulen für das Lernen mit Computern, also neben der Ausstattung mit PCs selbst auch
die Bereitstellung der entsprechenden Anschlüsse nach der gesetzlichen Schullastenverteilung grundsätzlich eine kommunale
Aufgabe. Die Schulen entscheiden zusammen mit den Schulträgern und im Rahmen ihrer pädagogischen Verantwortung, in welchem Umfang
und mit welchen Anforderungen sie Anschlüsse nutzen.
2. Wir haben bisher noch kein WLAN. Muss parallel zur Einführung von Tablets an
unserer Schule WLAN eingeführt werden?
Tablets sind mobile Endgeräte. Den gewünschten Funktionsumfang erhält man nur, solange
das Gerät mit dem Internet verbunden ist. Man kommt um eine WLAN-Umgebung somit in der Regel nicht umhin. Die Reichweite eines
WLAN-Routers lässt sich allerdings auf einen Raum begrenzen. Mehrere Räume können dann über das Stromnetz mittels
"PowerLAN-Adaptern" miteinander verbunden werden.
3. Gibt es Vorschriften, die Schulträger verpflichten, aus Gründen der
Datensicherheit und des Gesundheitsschutzes Räume womöglich mit Verkabelungen nach dem aktuellen Stand der Technik
auszurüsten oder nachzurüsten?
Seitens des Kultusministeriums gibt es in Bezug auf IT-Verkabelungen in Schulen keine
Vorschriften.
4. Welche Folgen hat die Einführung mobiler Endgeräte auf die Netzbetreuung
der Schulen?
Die Geräte können/sollen in die entsprechenden Schulnetze integriert werden. Dazu werden von
der am KM angesiedelten Technikgruppe Lösungen zur Hilfestellung erarbeitet.